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Staatskanzlei
Basel-Stadt
Beglaubigungsbüro
Marktplatz 9
Büro 207, 2. Stock
CH-4001 Basel

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag:
08.00 – 12.00 Uhr und
13.30 – 17.00 Uhr

Telefon
+41 (0)61 267 85 63

Telefax
+41 (061) 267 85 72

Hanna Lauener
» E-Mail

Helena Schaffner
» E-Mail

Mit der Beglaubigung bestätigt die Staatskanzlei, dass die Unterschrift unter einer schriftlich abgefassten Erklärung (Urkunde) echt ist und die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat. Im internationalen Rechtsverkehr nennt man eine solche Beglaubigung auch Legalisation.

» Was wird beglaubigt?
» Unterschriften von welchen Personen und Stellen werden beglaubigt?
» Was kostet die Beglaubigung?
» Beglaubigung von Kopien
» Übersetzungen
» Apostillen
» Bearbeitungsfristen
» Weitere Hinweise



Was wird beglaubigt?

Die Unterschriftsbeglaubigung für Privatpersonen enthält Vorname, Name und Wohnsitz der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird. Bei Organverhältnissen wird die vertretende Person und die Eigenschaft, in der sie für diese handelt (Funktionsbezeichnung), bestätigt.

Mit der Beglaubigung der Unterschrift wird nur die Echtheit der Unterschrift und Funktion, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts bestätigt.

Eine Unterschrift kann grundsätzlich nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden.

Bitte teilen Sie uns immer mit, für welches Land Ihr Dokument bestimmt ist, damit wir es korrekt beglaubigen können.

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Unterschriften von welchen Personen und Stellen werden beglaubigt?

Beglaubigt werden Unterschriften von
» Privatpersonen
» Behörden des Kantons Basel-Stadt (kantonale Gerichte, Zivilstandsamt,
   Handelsregisteramt, Bevölkerungsdienste usw.)
» Handelskammer beider Basel
» Notariate des Kantons Basel-Stadt

Keine Beglaubigungen werden für Behörden anderer Kantone vorgenommen, bitte betreffende Staatskanzleien kontaktieren.

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Was kostet die Beglaubigung?

Die Beglaubigung kostet CHF 15.00 und erfolgt gegen Barzahlung.

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Beglaubigung von Kopien

Gegenstand der Beglaubigung ist die textliche oder graphische Übereinstimmung des Dokumentes mit dem Original. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Fotokopien bitte mitbringen. Die Kosten betragen CHF 12.00 pro Seite. Können die Kopien zusammengeheftet werden kostet die erste Seite CHF 12.00 und jede weitere Seite CHF 4.00.

Die Gebühr für das Erstellen von Photokopien beträgt CHF 1.00 pro Seite.

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Übersetzungen

Bei Übersetzungen, deren Richtigkeit durch den Übersetzer bestätigt worden ist, beglaubigt die Staatskanzlei die Unterschrift des Übersetzers. Ist der Übersetzer bei der Staatskanzlei nicht registriert, muss er persönlich erscheinen und sich ausweisen.

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Apostille

Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung mittels einer Apostille. Die Dokumente werden von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt.

Für alle Staaten, die nicht im Haager Übereinkommen vertreten sind, gilt die normale Beglaubigung ohne Apostille, wobei die anschliessende konsularische Überbeglaubigung notwendig ist. Apostillen können nur für Unterschriften von Behörden und Notaren ausgestellt werden. Die Kosten betragen CHF 20.00.

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Bearbeitungsfristen

Die Beglaubiung erfolgt während den Öffnungszeiten in der Regel sofort und ohne Voranmeldung. Aufträge von mehr als 10 Dokumenten müssen abgegeben und später abgeholt werden. Bei Beglaubigungen per Post bitte zuerst telefonisch Information einholen.

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Weitere Hinweise

Beglaubigungen durch die Bundeskanzlei: Beglaubigt werden Unterschriften von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen:
» Bundeskanzlei

Ausweise und Registerauszüge:
» www.bs.ch/ausweise

Liste der Vertragsstaaten des Haager Uebereinkommens:
» Bundeskanzlei

Liste der kantonalen Staatskanzleien:
» Bundeskanzlei

Gesetzliche Grundlagen:
» § 230 Abs. 4 des Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen
   Zivilgesetzbuches: SG 211.100 (pdf-File)
» Verordnung betreffend die Beglaubigungsgebühren
   der Staatskanzlei: SG 153.840 (pdf-File)
» Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
   von der Beglaubigung: SR 0.172.030.4 (» Bund)



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