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Mit
der Beglaubigung bestätigt die Staatskanzlei, dass die Unterschrift unter einer schriftlich abgefassten
Erklärung (Urkunde) echt ist und die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat. Im internationalen
Rechtsverkehr nennt man eine solche Beglaubigung auch Legalisation.
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Was wird beglaubigt? » Unterschriften von welchen Personen
und Stellen werden beglaubigt? » Was kostet die Beglaubigung? »
Beglaubigung von Kopien » Übersetzungen »
Apostillen »
Bearbeitungsfristen »
Weitere Hinweise
Was
wird beglaubigt?
Die Unterschriftsbeglaubigung
für Privatpersonen
enthält Vorname, Name und Wohnsitz der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird. Bei Organverhältnissen
wird die vertretende Person und die Eigenschaft, in der sie für diese handelt (Funktionsbezeichnung),
bestätigt.
Mit der Beglaubigung der Unterschrift
wird nur
die Echtheit der Unterschrift und Funktion, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts bestätigt.
Eine Unterschrift kann grundsätzlich
nur beglaubigt werden, wenn sie
in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die
Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass)
vorgelegt werden.
Bitte teilen Sie uns
immer mit, für welches
Land Ihr Dokument bestimmt ist, damit wir es korrekt beglaubigen können.
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Unterschriften
von welchen Personen und Stellen werden beglaubigt?
Beglaubigt
werden Unterschriften von » Privatpersonen » Behörden des Kantons Basel-Stadt
(kantonale Gerichte, Zivilstandsamt, Handelsregisteramt, Bevölkerungsdienste
usw.) » Handelskammer beider Basel » Notariate des Kantons Basel-Stadt
Keine
Beglaubigungen werden für Behörden anderer Kantone vorgenommen, bitte betreffende Staatskanzleien kontaktieren.
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Was kostet
die Beglaubigung?
Die Beglaubigung
kostet CHF 15.00 und erfolgt
gegen Barzahlung.
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Beglaubigung
von Kopien
Gegenstand
der Beglaubigung ist die textliche oder graphische Übereinstimmung des Dokumentes mit dem Original.
Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Fotokopien bitte mitbringen. Die
Kosten betragen CHF 12.00 pro Seite. Können die Kopien zusammengeheftet werden kostet die erste Seite
CHF 12.00 und jede weitere Seite CHF 4.00.
Die
Gebühr für das Erstellen von Photokopien beträgt CHF 1.00 pro Seite.
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Übersetzungen
Bei
Übersetzungen, deren Richtigkeit durch den Übersetzer bestätigt worden ist, beglaubigt die Staatskanzlei
die Unterschrift des Übersetzers.
Ist der Übersetzer bei der Staatskanzlei nicht registriert, muss er persönlich erscheinen und sich ausweisen.
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Apostille
Für
Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung mittels einer Apostille.
Die Dokumente werden von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt.
Für
alle Staaten, die nicht im Haager Übereinkommen vertreten sind, gilt die normale Beglaubigung ohne Apostille,
wobei die anschliessende konsularische Überbeglaubigung notwendig ist. Apostillen können
nur für Unterschriften von Behörden und Notaren ausgestellt werden. Die Kosten betragen CHF 20.00.
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Bearbeitungsfristen
Die
Beglaubiung erfolgt während den Öffnungszeiten in der Regel sofort und ohne Voranmeldung. Aufträge von
mehr als 10 Dokumenten müssen abgegeben und später abgeholt werden. Bei Beglaubigungen per Post bitte
zuerst telefonisch Information einholen.
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Weitere
Hinweise
Beglaubigungen durch die
Bundeskanzlei: Beglaubigt werden
Unterschriften von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften
und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen
Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen: »
Bundeskanzlei
Ausweise
und Registerauszüge: »
www.bs.ch/ausweise
Liste
der Vertragsstaaten des
Haager Uebereinkommens: » Bundeskanzlei
Liste
der kantonalen Staatskanzleien: » Bundeskanzlei
Gesetzliche
Grundlagen: » § 230 Abs. 4 des Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches: SG 211.100 (pdf-File) » Verordnung
betreffend die Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei: SG
153.840 (pdf-File) » Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Beglaubigung: SR 0.172.030.4 (» Bund)
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