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Zur Zeit sind im Kanton Basel-Stadt folgende Referenden hängig:
Referendum
gegen den Grossratsbeschluss vom 27. Juni 2012 betreffend Änderung des Gesetzes über die öffentlichen
Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. Juni 2005
»
Kantonsblatt vom 25. August 2012
Weitere
Hinweise
(Download als Merkblatt: pdf-File)
Die
folgenden Ausführungen bezwecken eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes
betreffend Initiative und Referendum (IRG) vom 16. Januar
1991 (SG 131.100, pdf-File). Für die Anwendung im Einzelfall sind ausschliesslich die Bestimmungen
des IRG
massgebend. - Welche Arten von Referenden gibt
es?
- Gegen was kann das fakultative Referendum ergriffen
werden?
- Wer kann ein Referendum ergreifen?
- Wieviele
Unterschriften
braucht es?
- Welche Formvorschriften
gibt es?
- Weiteres Vorgehen
- Weitere
Informationen
1.
Welche Arten von Referenden gibt es?
Die
Kantonsverfassung (pdf-File) unterscheidet zwischen dem obligatorischen
und dem
fakultativen Referendum: Wird die Kantonsverfassung ganz oder teilweise revidiert, ist dies den
Stimmberechtigten
obligatorisch zur Abstimmung zu unterbreiten (§ 29 bis 31 IRG). § 51 der Kantonsverfassung zählt zudem
weitere Vorlagen vor, die dem obligatorischen Referendum unterliegen. Von einem fakultativen Referendum
spricht man hingegen, wenn die Vorlage erst zur Abstimmung vorgelegt wird, wenn dies von den Stimmberechtigten
verlangt wird. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das fakultative Referendum.
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2.
Gegen was kann das fakultative Referendum ergriffen werden?
Alle
Gesetze und Grossratsbeschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden mit einem entsprechenden
Hinweis im Kantonsblatt veröffentlicht (§ 32 Abs. 1). § 52 der
Kantonsverfassung zählt die referendumsfähigen
Vorlagen auf.
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3. Wer kann ein Referendum
ergreifen?
Alle
Stimmberechtigten können das Referendum ergreifen. Die Bildung eines Komitees ist,
im Gegensatz
zu Initiativen, nicht nötig.
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4. Wieviele Unterschriften
braucht es?
Für das Zustandekommen
eines fakultativen Referendums sind 2'000 gültige Unterschriften von im Kanton Basel-Stadt
Stimmberechtigten
nötig (§ 52 der Kantonsverfassung). Werden Unterschriften von mehreren Stimmberechtigten (oder Referendumskomitees)
gesammelt, ist die Summe der gültigen Unterschriften massgebend.
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5.
Welche Formvorschriften
gibt es?
Frist:
Die Frist für die Einreichung des Referendums beträgt 42 Tage vom Tag nach der Veröffentlichung im
Kantonsblatt an gerechnet
(§ 32 Abs. 2). Massgebend für das Datum der Veröffentlichung ist das Datum des Kantonsblattes. Fällt
das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen im Kanton anerkannten Feiertrag, endet die Frist am
darauf folgenden Werktag (Samstage gelten als Werktage).
Die
Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten
(§ 33 IRG):
- die Bezeichnung des Gesetzes oder Grossratsbeschlusses
mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Grossen Rat;
- die
politische Gemeinde,
in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind (für die drei Gemeinden Basel, Bettingen und Riehen
sind je eigene Unterschriftenlisten zu erstellen);
- den Hinweis, dass sich strafbar
macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art.
282 StGB).
Die gesamte Unterschriftenliste ist auf
einem Papierbogen (Blatt oder Karte) zu gestalten und einzureichen. Es wird, im Gegensatz zu Initiativen,
keine
Vorprüfung vorgenommen.
Unterschrift:
Die Stimmberechtigten müssen Name, Vorname, Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) und Adresse (Strasse, Nr.)
angeben. Für jede
Unterschrift ist eine separate Zeile vorzusehen.
Einreichung:
Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Staatskanzlei innerhalb der Referendumsfrist ungeprüft
und im Original einzureichen (§ 35 IRG).
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6. Weiteres Vorgehen
Die
Staatskanzlei stellt aufgrund der Stimmrechtsbescheinigung fest, ob
das Referendum genügend gültige Unterschriften aufweist und zustande gekommen ist (§ 7 IRG). Die Verfügung
über
das Zustandekommen
wird im Kantonsblatt veröffentlicht (§§ 36 und 37 IRG).
Der
Termin der Volksabstimmung
wird durch den Regierungsrat
festgelegt (§ 39 IRG). Diese ist innerhalb eines Jahres seit dem Grossratsbeschluss durchzuführen (§
39 Abs. 2 IRG). Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden (§ 38 IRG).
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7. Weitere Informationen
»
Volksrechte im allgemeinen » Referenden auf Bundesebene
(» Bundeskanzlei)
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