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Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum
Der
vollständige oder teilweise Abbruch von Häusern, die vorwiegend
Wohnzwecken dienen, und die Benützung von Wohnungen zu anderen als Wohnzwecken bedürfen einer Bewilligung.
Die Schlichtungsstelle begutachtet die Projekte und nimmt die betroffenen Objekte in Augenschein. Sie
stellt dem Bauinspektorat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einen verbindlichen Antrag.
Wichtig:
Die Schlichtungsstelle nimmt selbst keine Gesuche entgegen. Bewilligungsgesuche sind ans Bauinspektorat
zu richten:
Bauinspektorat Basel-Stadt Rittergasse
4 4001 Basel Telefon +41 (0)61 267 92 00 Telefax +41 (0)61
267 60 40 Internet: www.bi.bs.ch E-mail: bdbi@bs.ch
Gesetzliche
Grundlagen
» Gesetz
über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern (pdf-File) » Verordnung
über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern (pdf-File) |
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