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Leitung: Hanna Lauener, Tel. +41 (0)61 267 85 63
Stellvertretung: Helena Schaffner, Tel. +41 (0)61 267 85 63
Mit der Beglaubigung bestätigt die Staatskanzlei, dass die Unterschrift unter einer schriftlich abgefassten Erklärung (Urkunde) echt ist und die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat. Im internationalen Rechtsverkehr nennt man eine solche Beglaubigung auch Legalisation.
» Was wird beglaubigt? » Unterschriften von welchen Personen und Stellen werden beglaubigt? » Was kostet die Beglaubigung? » Kopien » Übersetzungen » Apostillen » Bearbeitungsfristen » Weitere Hinweise
Was wird beglaubigt?
Die Unterschriftsbeglaubigung für Privatpersonen enthält Vorname, Name und Wohnsitz der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird. Bei Organverhältnissen wird die vertretende Person und die Eigenschaft, in der sie für diese handelt (Funktionsbezeichnung), bestätigt.
Mit der Beglaubigung der Unterschrift wird nur die Echtheit der Unterschrift und Funktion, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts bestätigt.
Eine Unterschrift kann grundsätzlich nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden.
Bitte teilen Sie uns immer mit, für welches Land Ihr Dokument bestimmt ist, damit wir es korrekt beglaubigen können.
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Unterschriften von welchen Personen und Stellen werden beglaubigt?
Beglaubigt werden Unterschriften von » Privatpersonen » Behörden des Kantons Basel-Stadt (kantonale Gerichte, Zivilstandsamt, Handelsregisteramt, Bevölkerungsdienste usw.) » Handelskammer beider Basel » Notariate des Kantons Basel-Stadt
Keine Beglaubigungen werden für Behörden anderer Kantone vorgenommen, bitte betreffende Staatskanzleien kontaktieren.
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Was kostet die Beglaubigung?
Die Beglaubigung kostet CHF 12.00 und erfolgt gegen Barzahlung.
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Kopien
Gegenstand der Beglaubigung ist die textliche oder graphische Übereinstimmung des Dokumentes mit dem Original. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Fotokopien bitte mitbringen. Die erste Seite kostet CHF 12.00 und jede weitere Seite CHF 4.00.
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Übersetzungen
Die Staatskanzlei beglaubigt Übersetzungen, deren Richtigkeit durch den Übersetzer bestätigt worden ist. Ist der Übersetzer bei der Staatskanzlei nicht registriert, muss er persönlich erscheinen und sich ausweisen.
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Apostille
Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung mittels einer Apostille. Die Dokumente werden von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt.
Für alle Staaten, die nicht im Haager Übereinkommen vertreten sind, gilt die normale Beglaubigung ohne Apostille, wobei die anschliessende konsularische Überbeglaubigung notwendig ist. Apostillen können nur für Unterschriften von Behörden und Notaren ausgestellt werden. Die Kosten betragen CHF 15.00.
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Bearbeitungsfristen
Die Beglaubiung erfolgt während den Öffnungszeiten in der Regel sofort und ohne Voranmeldung. Aufträge von mehr als 10 Dokumenten müssen abgegeben und später abgeholt werden. Bei Beglaubigungen per Post bitte zuerst telefonisch Information einholen.
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Weitere Hinweise
Beglaubigungen durch die Bundeskanzlei: Beglaubigt werden Unterschriften von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen: » Bundeskanzlei
Ausweise und Registerauszüge: » www.bs.ch/ausweise
Liste der Vertragsstaaten des Haager Uebereinkommens: » Bundeskanzlei
Liste der kantonalen Staatskanzleien: » Bundeskanzlei
Gesetzliche Grundlagen: » § 230 Abs. 4 des Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches: SG 211.100 (pdf-File) » Verordnung betreffend die Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei: SG 153.840 (pdf-File) » Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung: SR 0.172.030.4 (» Bund)
Ausdruck als Merkblatt: » pdf-File
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