Der Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal wird revidiert

Der Regierungsrat schickt den Entwurf eines überarbeiteten Normalarbeitsvertrags für Hauspersonal im Kanton Basel-Stadt (NAV Hauspersonal BS) in die öffentliche Vernehmlassung. Der derzeit geltende NAV soll an die zeitgemässen Arbeitsbedingungen angepasst und umbenannt werden.

Der NAV Hauspersonal BS datiert aus dem Jahr 1990. Er wurde seither nur marginal geändert. Mit der jetzigen Totalrevision soll der NAV an die aktuelle Rechtslage angepasst und vor allem auch präzisiert werden. Zudem wird der vom Bund erarbeitete Modell-Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung integriert. Neu heisst der neue kantonale NAV daher „Normalarbeitsvertrag (NAV) für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt“.

Die wichtigste Änderung im neuen NAV ist die Streichung der bisherigen Anwendbarkeitshürde von vier Stunden pro Woche. Der vorliegende Entwurf mit den darin geltenden Bestimmungen findet Anwendung auf alle privaten Haushalte. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber, die bspw. eine Reinigungskraft unter vier Stunden beschäftigen, den NAV ebenfalls anzuwenden haben, unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Vom Inhalt des NAV kann in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden.

Im Bereich der Arbeitszeit werden Regelungen zu Überstunden und Überzeit, eine Pausen- sowie Ruhezeitregelung sowie die Präsenzzeit eingeführt, die insbesondere im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung eine entscheidende Rolle einnimmt. Zudem wird dem Auftrag des Obligationenrechts an die Kantone Rechnung getragen, indem auch spezifische Schutzvorschriften für schwangere Frauen sowie für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt werden.

Der Regierungsrat hat den NAV-Entwurf zur öffentlichen Vernehmlassung verabschiedet.  Interessierte Organisationen und Privatpersonen sind eingeladen, sich bis zum 24. April 2020 zur geplanten Revision zu äussern. Die Vernehmlassungsunterlagen können heruntergeladen werden unter: www.regierungsrat.bs.ch/geschaefte/vernehmlassungen.

Nach Auswertung der Vernehmlassung wird der revidierte NAV dem Regierungsrat zum Beschluss über dessen Erlass vorgelegt und die Publikation veranlasst.

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