Der Regierungsrat beantragt, die «Wohnschutzinitiative II» für rechtlich unzulässig zu erklären

Im Rahmen der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit ist der Regierungsrat zum Schluss gekommen, dass die Volksinitiative «Wohnschutzinitiative II: JA zur Rettung des Basler Wohnschutzes» rechtlich unzulässig ist. Die Initiative fordert, dass bis zum Inkrafttreten einer verbindlichen Gesetzesregelung zur Umsetzung der Wohnschutzinitiative I die Bewilligungsverfahren für Bauvorhaben für Sanierung, Umbau, Abbruch und Zweckentfremdung von Mehrfamilienhäusern sistiert werden. Für eine solche Vorwirkung zwingend wäre aber, dass die Ausführungsbestimmungen der Wohnschutzinitiative I rechtskräftig beschlossen worden sind. Der Grosse Rat hat aber über die Ausführungsbestimmungen noch gar nicht entschieden.

Aufgrund der von den Stimmbürgern angenommenen Volksinitiative «Wohnen ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien (Wohnschutzinitiative)» wurde § 34 der Kantonsverfassung (KV) um verschiedene Aspekte des Wohnraumerhalts und -schutzes ergänzt. Um den Verfassungsauftrag umzusetzen, hat der Regierungsrat eine Anpassung des Wohnraumfördergesetzes im Sinne der Ausführungsgesetzgebung zu § 34 KV vorgeschlagen. Der regierungsrätliche Vorschlag ist gegenwärtig im Parlament in Beratung.

Die vorliegende ausformulierte Initiative will nun einen neuen § 151 KV einfügen, der Übergangsbestimmungen zu § 34 KV enthält. Sie fordert vorbehältlich einiger Ausnahmen, dass bis zum Inkrafttreten einer verbindlichen Gesetzesregelung zum Wohnschutz die Bewilligungsverfahren für Bauvorhaben für Sanierung, Umbau, Abbruch und Zweckentfremdung (inklusive Umwandung in Stockwerkeigentum) von Mehrfamilienhäusern sistiert werden.

Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass die Initiative «Wohnschutzinitiative II: JA zur Rettung des Basler Wohnschutzes» nicht mit höher stehendem Recht vereinbar und infolgedessen rechtlich unzulässig ist. Für einen sofortigen Bewilligungsstopp braucht es im Minimum einen rechtskräftig beschlossenen rechtlichen Erlass zur Umsetzung der an der Urne angenommenen Verfassungsinitiative durch das Parlament. Die Umsetzung der Wohnschutzinitiative ist gegenwärtig im Grossen Rat in Beratung, ein rechtskräftiger Beschluss liegt also noch nicht vor. Eine Vorwirkung neuen Rechts kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht, wenn ein solches nicht existiert. Vor diesem Hintergrund verletzt das Initiativbegehren namentlich das Legalitätsprinzip und hält auch dem Willkürverbot nicht stand. Nicht zuletzt stellt die Initiative eine unverhältnismässige Einschränkung für die betroffenen Eigentümer dar, womit eine Verletzung der Eigentumsgarantie vorliegt.

Erst wenn die Ausführungsgesetzgebung bekannt und rechtkräftig beschlossen worden ist, kann schliesslich der Stimmbevölkerung differenziert aufgezeigt werden, welche Baubewilligungsverfahren von der Sistierung, wie sie von der Initiative gefordert wird, überhaupt erfasst würden. Nur so könnte nach Auffassung des Regierungsrates die freie Meinungsbildung gemäss Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet werden. Da dies aber nicht möglich ist, ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Wohnschutzinitiative II für rechtlich unzulässig zu erklären.

Der Regierungsrat beantragt daher dem Grossen Rat die Initiative für rechtlich unzulässig zu erklären. Die detaillierte Begründung findet sich im Bericht des Regierungsrats an den Grossen Rat.

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