Regierungsrat verabschiedet totalrevidierte Ordnungsbussenverordnung

Per 1. Juli 2020 tritt die komplett überarbeitete kantonale Ordnungsbussenliste in Kraft, ebenso das ihr zugrunde liegende neue Übertretungsstrafgesetz, dem das Basler Stimmvolk im vergangenen November zugestimmt hat, sowie die weiteren Ausführungsbestimmungen. Dank der neuen Ordnungsbussenliste lassen sich mehr kantonale Übertretungsstraftatbestände als heute statt im ordentlichen Strafverfahren im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren ahnden.

In der zur revidierten Ordnungsbussenliste durchgeführten Vernehmlassung hatten sich alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer positiv zur Überarbeitung geäussert. Wenige von ihnen forderten, Bussenbeträge zu senken. Einzelne Ordnungsbussenbeträge wurden aufgrund der Stellungnahmen angepasst. So wurde etwa die Ahndung des Missachtens von Zutrittsverboten für Hunde oder des signalisierten Hundeverbotes von hundert auf fünfzig Franken gesenkt. Gleiches gilt für die Ordnungsbusse, mit der sich verbotenes Radfahren und Reiten ausserhalb von Waldstrassen und dafür gekennzeichneten Wegen ahnden lässt.

Vereinzelte Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer schlugen vor, Tatbestände in die Ordnungsbussenliste aufzunehmen – etwa, um die Verletzung der Toleranzzonen im Ordnungsbussenverfahren ahnden zu können. Von der Aufnahme weiterer Tatbestände in die Ordnungsbussenliste wurde jedoch abgesehen, da sich die vorgeschlagenen Tatbestände für das Ordnungsbussenverfahren nicht eignen. Verschiedentlich wurde angemerkt, dass der Ordnungsbussenzettel eine kurze Schilderung des Sachverhalts enthalten solle. Dieser Punkt wurde mit der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei aufgenommen und wird in der praktischen Umsetzung berücksichtigt werden.

Im Vergleich zur früheren Fassung verfügt die revidierte Ordnungsbussenliste über mehr Ordnungsbussentatbestände, nämlich neu sechzig statt wie bisher 35. Der Grund besteht nicht darin, dass im kantonalen Recht mehr Übertretungsstraftatbestände geschaffen worden wären, sondern dass zusätzliche Übertretungstatbestände neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden sollen. Dies führt zu einer Erleichterung sowohl für die fehlbare Person als auch für die Strafverfolgungsbehörde

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