Anpassung der kantonalen Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen

Der Bundesrat hatte am 19. März 2021 entschieden, keine weitergehenden Öffnungsschritte zuzulassen, ausser das Anheben der Anzahl erlaubter Personen von 5 auf maximal 10 an privaten Veranstaltungen im Innern. Dennoch hat der Regierungsrat Basel-Stadt die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie angepasst: Er hat die Gelegenheit genutzt, gewisse Paragraphen, welche bereits in der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelt werden, aufzuheben. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Lockerungen auf kantonaler Ebene. Zudem wird das Prostitutionsverbot aufgehoben.

Der Bundesrat hatte mit Gültigkeit ab 22. März 2021 – je nach epidemiologischer Lage – weitere Öffnungsschritte in Aussicht gestellt, nachdem ab dem 1. März erste Lockerungsschritte möglich wurden. Nach einer Konsultation der Kantone hatte er am Freitag, 19. März 2021 definitiv über die nächsten Öffnungsschritte entschieden. Demnach wurden aufgrund der aktuell unsicheren epidemiologischen Lage einzig Erleichterungen für private Treffen ab dem 22. März zugelassen, weitere Öffnungen wegen dem Anstieg der Fallzahlen jedoch verschoben.

Somit verändert sich für die kantonale Verordnung Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen nicht viel. Der Regierungsrat Basel-Stadt hat jedoch die Gelegenheit genutzt, die kantonale Verordnung zu entschlacken. Massnahmen, welche aufgrund der Entwicklung der Pandemie mittlerweile in der Bundesverordnung geregelt werden, werden nicht mehr in der kantonalen Verordnung aufgeführt. Dabei geht es um die Vermeidung von Doppelspurigkeiten. Es handelt sich dabei nicht um Lockerungen auf kantonaler Ebene, es gilt in diesen Bereichen Bundesrecht.

Änderung für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter
Mit der Aufhebung des § 3b kommt es auch zu einer inhaltlichen Änderung in einem Bereich, in welchem der Kanton Basel-Stadt bisher strenger war als der Bund. Aufgrund der prekären Situation der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter und der unerwünschten Verlagerung in die Illegalität, wird § 3b Abs. 1 lit. c) in der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen gestrichen und somit den aktuell geltenden Bundesregeln angeglichen. Bordell- und Erotikbetriebe dürfen somit wieder öffnen, zudem wird das Prostitutionsverbot aufgehoben. Gastronomieangebote (z.B. Ausschank von Alkohol etc.) sowie das Betreiben von Wellnesseinrichtungen am Standort von Erotikunternehmungen sind jedoch weiterhin nicht gestattet. Aufgrund der epidemiologischen Lage hatte der Regierungsrat per 23. November 2020 die Erotikbetriebe geschlossen. Aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten und einer unerwünschten Verlagerung zu Escort-Dienstleistungen, hat sich der Regierungsrat für das generelle Prostitutionsverbot (ab 15. Dezember 2020) ausgesprochen. Dieses wurde nun wieder aufgehoben.

Die Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen gilt grundsätzlich unbefristet. Die §§ 3a – 4 gelten neu befristet bis zum 30. April 2021. Die Anpassungen treten am 1. April 2021 in Kraft.

Beilagen
Angepasste Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen
Erläuterungen zur angepassten Verordnung

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